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Siegfried Steiner 

Pielgasse 36 
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E-Mail: poolplanung.steiner@poolplanung.at 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

1 . Geltungsbereich

1.1. Diese AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Siegfried Steiner Poolplanung (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) an ihre Geschäftspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

1.2. Gegenständliche AGB gelten als Rahmenvereinbarungen auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Aufhebungen, Ergänzungen oder Änderungen bedürfen unbedingt der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft.

1.3. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht berechtigt, mündliche oder schriftliche Vereinbarungen abweichend von diesen Lieferbedingungen zu treffen. Derartige Abweichungen werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurden.

2 . Angebote

2.1. Angebote des Verkäufers sowie auch der Inhalt von sonstigen Geschäftsunterlagen (Kostenvoranschläge, Aktionsrundschreiben, Preislisten, Prospekte, Anzeigen, Abbildungen etc.) sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und durch den Verkäufer abänderbar und widerrufbar. Der zwischenzeitliche Verkauf der angebotenen Ware bleibt insbesonders vorbehalten.

2.2. Angebote des Verkäufers sowie auch der Inhalt von sonstigen Geschäftsunterlagen sind nur maßgeblich, wenn diese vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung ausdrücklich durch befugter Unterschrift bestätigt werden.

2.3. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages/Rechtsgeschäftes notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden vorher zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen erteilt und rechtswirksam wurden.

2.4. Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Kunden angefertigte Pläne, Entwürfe, Skizzen oder Muster ist uns über unser Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.

2.5. Sollten sich nach der Auftragserteilung Erhöhungen der Kosten oder der Einkaufspreise im Ausmaß von über 10% der Auftragssumme ergeben, so ist der Verkäufer verpflichtet, hiervon binnen angemessener Frist den Kunden zu verständigen, es sei denn die Erhöhungen der Kosten ist evident oder entsteht aus den Anforderungen des Kunden. Bei unvermeidlichen Kosten- oder Preisüberschreitungen bis 10% ist eine gesonderte Verständigung des Kunden nicht erforderlich. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn der Kunde in weiterer Folge auf Basis des Kostenvoranschlages einen Auftrag an den Verkäufer erteilt.

3 . Vertragsabschluss

3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder eine Lieferung an den Kunden durchgeführt hat. Nicht als Vertragsschluss gilt hingegen die Bestätigung des Verkäufers betreffend Erhalt bzw. Eingang einer Bestellung.

3.2. Besondere Anweisungen des Kunden (Lieferwünsche, Termine, Rabatte etc.) gelten nur dann als Vertragsbestandteil, wenn sie vom Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich mit Unterschrift anerkannt werden.

3.3. Nach Vertragsschluss sind Änderungen der Bestellung durch den Kunden nur mit Zustimmung des Verkäufers

und unter Vorbehalt der Schadloshaltung möglich.

3.4. Freiwillige Änderungen in der Ausführung und Ausstattung der Ware durch den Verkäufer aus technischen Gründen oder auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen bleiben vorbehalten.

4 . Preise

4.1. Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn der Verkäufer diese mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges mit Unterschrift bestätigt hat. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können vom Verkäufer gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.2. Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und Mehrwertsteuer.

4.3. Die Preise gründen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Der Verkäufer ist berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder wenn sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit offengelassenen Preisen wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.

4.4. Der Verkäufer ist insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von ihm nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Kunden gewünschter Sonderleistungen und Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit in Rechnung zu stellen.

5 . Lieferung

5.1. Die Lieferfrist ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Sie beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

·         Datum der Auftragsbestätigung.

·         Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber.

·         Datum, an dem der Verkäufer die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhalten hat

5.2. Der Verkäufer ist berechtigt, Vorauslieferung und Teillieferung durchzuführen und in Rechnung zu stellen.

Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge 10% nicht über- oder unterschreitet, ist der Kunde verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen.

5.3. In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes des Verkäufers oder bei einem Lieferanten des Verkäufers sowie dem Ausfall eines Lieferanten ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen. Verzögerungen berechtigen den Kunden nicht zum Vertragsrücktritt.

5.4. Ist die Ware vom Verkäufer an einen bestimmten Ort zu liefern, so gilt die Lieferung dorthin, ohne weitere Vereinbarung, nicht als frachtfrei. Der Verkäufer ist in der Wahl des Transportmittels frei. Mit Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr, unabhängig von einer späteren Annahme durch den Kunden, auf diesen über.

5.5. Änderungsarbeiten an der Ware am Lieferort auf Wunsch des Kunden sind standardmäßig nicht vom Verkäufer vorgesehen und auch nicht kalkuliert. Solche Aufwendungen sind, wenn nicht schriftlich gesondert vereinbart, vom Kunden zu bezahlen.

5.6. Wurde Abholung vereinbart, so geht die Gefahr bereits mit Bereitstellung der Ware zur Abholung über. Der Kunde ist in der Wahl des Transportmittels an die Vorgaben des Verkäufers gebunden. Übernimmt der Kunde die Ware nicht vereinbarungsgemäß, so geht mit dem vereinbarten Termin die Gefahr auf den Kunden über und dieser ist verpflichtet, neben dem Kaufpreis sämtliche Kosten für die Einlagerung sei dies beim Verkäufer oder bei Dritten, zu tragen.

5.7. Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist dem Verkäufer gesondert zu vergüten. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers binnen drei Monaten nach Rechnungslegung nicht erfolgt sein oder auf Wunsch des Kunden verschoben werden, so gilt die Leistung als erbracht und der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Diesbezügliche Lagerkosten sind dem Verkäufer prompt zu ersetzen. Die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen ändern sich dadurch nicht.

5.8. Ein Lieferverzug durch nachweislich grobes Verschulden des Verkäufers berechtigt den Kunden, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber von maximal 5% des Rechnungswertes jenes Teiles der betroffenen Lieferung oder Leistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung nicht benutzt werden kann, sofern dem Kunden ein nachweislicher Schaden in selber Höhe erwachsen ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ein durch bloße leichte Fahrlässigkeit des Verkäufers verursachter Lieferverzug berechtigt den Kunden keinesfalls zum Schadenersatz.

Zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Ersatzvornahme ist der Kunde erst nach zweimaligem Setzen einer angemessenen Nachfrist und nach ausdrücklicher Androhung des Rücktritts berechtigt. Treten Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden auf, die das zeitlich Übliche überschreiten, wird eine allfällige Pönale- Abrede hinfällig; und zwar auch dann, wenn zwischen dem Verkäufer und dem Kunden neue Termine vereinbart werden. Verzögerungen, die das Übliche überschreiten, liegen jedenfalls ab einer Dauer von 14 Tagen vor.

6 . Erfüllung und Gefahrenübergang

6.1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Kunden über, wenn gemäß Punkt 5.4 der Liefergegenstand an den vereinbarten Ort geliefert wurde oder aber im Sinne des Punktes 5.6 bzw. 5.7 der vorliegenden Bedingungen der Liefergegenstand abgeholt bzw. eingelagert wird, und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.

6.2. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so kann der Verkäufer die Ware ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Kunden in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.

6.3. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung dem Verkäufer vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu erbringen.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist die Fakturensumme (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

7.2. Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilbeträge mit Erhalt der betreffenden Faktura, spätestens jedoch sieben Tage nach Rechnungsdatum, fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

7.3. Zahlungen sind durch Bankeinzug (Abbuchung) oder fristgerecht ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens beim Verkäufer oder der Zahlstelle des Verkäufers. 

7.4. Ist der Kunde mit seiner Zahlung (unabhängig ob bei Schluss- oder Teilrechnungen) oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinne der Punkte 2.3 und 6.3 in Verzug, so kann der Verkäufer

·         die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,

·         eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

·         den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und

·         eine Mahngebühr in Höhe von EUR 40,- sowie ab Fälligkeit bankübliche Verzugszinsen verrechnen und eventuell anfallende Inkasso- und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen oder

·         unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

7.5. Bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus allen gegenseitigen Rechtsgeschäften mit dem Kunden bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Der Kunde hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde angehalten, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

7.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

8 . Gewährleistung

8.1. Der Verkäufer ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb der Gewährleistungsfrist jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am betreffenden Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einen Fehler der Konstruktion durch den Verkäufer, des Materials oder der Ausführung beruht. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre auf bewegliche und drei Jahre auf unbewegliche Sachen. Wenn keine förmliche Übernahme erfolgt, dann beginnt die Gewährleistungsfrist ab bestimmungsgemäßer Verwendung durch den Kunden.

8.2. Abverkaufswaren sowie gebrauchte Waren unterliegen einer einjährigen Gewährleistungsfrist und sind von jeglicher Garantie ausgeschlossen. Außerdem sind die dem Kunden bekannten oder besichtigten Mängel und deren Folgeerscheinungen von den Gewährleistungsansprüchen ausgenommen.

8.3. Reklamationen von Falschlieferungen oder betreffend offensichtliche Mängel an der Ware sind sofort bei Übernahme beim Verkäufer zu rügen. Der Kunde hat die Ware unverzüglich am Übergabeort zu prüfen. Mit Übernahme der Ware durch den Kunden gilt sie als ordnungsgemäß geliefert und Nutzung und Gefahr gehen entsprechend Punkt 6.1 auf den Kunden über.

8.4. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Kunde den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich anzeigt und detailliert beschreibt. Dies gilt insbesondere auch im Fall von Mängeln bei Werkverträgen. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern. Selbst wenn ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab (konkludenter) Übernahme auftritt, obliegt dem Kunden der Beweis, dass er zum Zeitpunkt der Übernahme bereits vorhanden war.

8.5. Wenn ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt, hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Von diesem Prinzip gilt dann nicht, wenn

·         sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich sind oder für den Verkäufer mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind oder

·         der Verkäufer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.

Liegt einer der genannten Punkte vor, so hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder Wandlung, wobei der Anspruch auf Wandlung nur dann zusteht, wenn der Mangel nicht geringfügig ist. 

8.6. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf die bedingungsgemäße Ausführung, es sei denn, dass die Mangelhaftigkeit für den Verkäufer auf Basis der Angaben des Kunden ohne weiteres erkennbar war; der Verkäufer ist zu detaillierten Prüfungen der Angaben des Kunden nicht verpflichtet. 

Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten leistet der Verkäufer keine Gewähr.

8.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien, vom Kunden oder dritter Seite beigestelltes Material, Anweisungen des Kunden oder Montagearbeiten Dritter verursacht worden sind. Der Verkäufer haftet nicht für Beschädigungen durch Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse. Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.8. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungen am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

8.9. Abweichungen des vom Verkäufer verwendeten Materials von der vertragsgemäßen Beschaffenheit können nur dann einen Mangel darstellen, wenn sie in den Lieferbedingungen des betreffenden Lieferanten enthaltene Toleranzen wesentlich überschreiten. Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das gelieferte Material zum vertraglich vereinbarten gleichwertig ist. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben haftet der Verkäufer nur insoweit, als diese auf Mängeln beruhen, die vor Verwendung der betroffenen Materialien bei sachgemäßer Prüfung nicht dem Freigabestandard entsprachen.

8.10. Voraussetzung zur Übernahme von gesonderten Garantieleistungen ist die Vorlage des Original-Qualitätszertifikats, das für die entsprechende Kommission ausgestellt wurde. Die darauf genannten Garantiezusagen gelten ausschließlich unter Einhaltung der am Zertifikat angeführten Kriterien und Fristen.

9. Schadenersatz

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wurde, bleibt unsere Haftung in allen Fällen auf jene Schäden beschränkt, die am Gegenstand unserer Leistung entstanden sind, wobei den Kunden nur grobe Fahrlässigkeit zum Schadenersatz berechtigt. Jeder darüber hinausgehende Schadenersatz, insbesondere für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn…..etc., ist ausgeschlossen, sofern uns nicht grobes Verschulden vorzuwerfen ist. In jedem Fall ist der Schadenersatzanspruch, ausgenommen bei Personenschäden, mit 5% der Auftragssumme begrenzt.

10 . Verzugsfolgen und Rücktritt

10.1. Sofern der Verkäufer durch grobes Verschulden trotz angemessener Nachfristsetzung in Lieferverzug geraten sollte, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

10.2. Neben den Fällen des Punktes 7.4 ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

·         wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird

·         wenn sich der Kunde bei Bedenken über seine Bonität weigert, auf das Verlangen des Verkäufers Vorauszahlung zu leisten oder vor Lieferung eine taugliche Sicherheit zu erbringen

·          wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der im Punkt 5.3 genannten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der Lieferfrist, mindestens jedoch sechs Monate beträgt. 

10.3. Im Falle des Punktes 10.2 ist auch ein Teilrücktritt zulässig.

10.4. Falls über das Vermögen des Kunden ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, kann der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

10.5. Unbeschadet der Schadenersatzansprüche und/oder Anspruch auf entgangenen Gewinn hat der Verkäufer im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen/Leistungen sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.

10.6. Das Bestehen von Mängeln an der Lieferung/Leistung des Verkäufers berechtigt nur dann zur Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages, wenn die Mängel den Gebrauch der Lieferung/des Gewerkes wesentlich beeinträchtigen. Ansonsten ist der Kunde berechtigt, das Zweifache der voraussichtlich anfallenden Behebungskosten zurückzuhalten.

11. Urheberrechte

Der Verkäufer behält sich sämtliche Rechte an den von ihm verwendeten Entwürfen, Angeboten, Projekten und den zugehörigen Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht vom Verkäufer, sondern lediglich aus seiner Sphäre stammen, vom Kunden nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind dem Verkäufer über sein Verlangen sofort zurückzustellen.

12 . Datenschutz und Adressänderung

12.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die durch Vertragsabschluss erhaltenen Kundendaten vom Verkäufer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

12.2. Die Daten des Kunden verbleiben allenfalls im Besitz des Verkäufers und werden nicht an Dritte weitergegeben.

12.3. Der Kunde erklärt sein Einverständnis als Referenzkunde, ohne Namensnennung, inkl. Bildmaterial in allen Medienformaten, wie Print-, Onlinemedien u. dgl. geführt zu werden. Dieses Einverständnis kann der Kunde jederzeit schriftlich per Fax oder E-Mail widerrufen.

12.4. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer Änderungen seiner Anschrift rechtzeitig schriftlich bekanntzugeben.  Schriftstücke (z.B. Fakturen, Ablehnung des Auftrages, etc.), die dem Kunden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Adresse übermittelt werden, gelten in jedem Fall als zugegangen.

13 . Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

13.1. Für alle zwischen dem Verkäufer und dem Kunden abgeschlossene Verträgen wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart, mit Ausnahme der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechtes und der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes.

13.2. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird das für A-7210 Mattersburg jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart. Es steht dem Verkäufer jedoch frei, den Kunden auch an einem anderen in- oder ausländischen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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